12 Abs. 4 BKV wird explizit festgehalten, dass Steuerpflichtige bei auswärtigem Wochenaufenthalt als notwendige Fahrkosten die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag nach Art. 7 Abs. 5 BKV (CHF 6'700.--) abziehen können. Hierzu ist dem Vortrag der Finanzdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die BKV vom 16. September 2015 (nachfolgend Vortrag zur BKV, S. 2; vgl. , Menu "Sitzungen Regierungsrat > 2015 > Regierungsdoppelsitzung vom 15./16.9.2015 > Finanzdirektion [