6.4.4 Die anfänglich angedachte Lösung des Regierungsrats fand zu Recht auch keinen Niederschlag auf Verordnungsstufe und wurde somit dem Anschein nach vom Regierungsrat selber verworfen. In vom Regierungsrat erlassenen Art. 12 Abs. 4 BKV wird explizit festgehalten, dass Steuerpflichtige bei auswärtigem Wochenaufenthalt als notwendige Fahrkosten die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag nach Art. 7 Abs. 5 BKV (CHF 6'700.--) abziehen können.