Ob sich der Grosse Rat des Kantons Bern einer Abweichung dieser Lösung zum bisherigen Recht sowie zur neurechtlichen Lösung auf Bundesebene überhaupt bewusst war oder nicht, geht aus den Materialien nicht hervor. Des Weiteren kann eine Äusserung des Regierungsrats, die im Gesetzestext keinen Niederschlag fand, für die Gesetzesauslegung nicht massgebend sein, was selbst für eine Äusserung, die vom Gesetzgeber – wie vorliegend – unwidersprochen blieb, gilt.