Dies mit der Begründung, dass die Begrenzung der Fahrkosten einzig die "Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte" betreffe, weshalb die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen dem Wochenaufenthaltsort und dem Wohnsitz weiterhin vollumfänglich abziehbar seien (vgl. Vortrag zur Änderung StG, S. 7 und S. 16). Hierzu äusserte sich der Grosse Rat des Kantons Bern nicht und die Äusserung des Regierungsrats blieb unwidersprochen. Die Gesetzesänderung von Art. 31 Abs. 1 Bst.