6.4.3 Entgegen dem soeben Gesagten geht jedoch, anders als auf Bundesebene, aus den kantonalen Materialien bzw. dem Vortrag zur Änderung StG (S. 7 und S. 16) hervor, dass der Regierungsrat zunächst vorsah, dass die Wochenaufenthalter von der Begrenzung der Fahrkosten nicht betroffen seien. Dies mit der Begründung, dass die Begrenzung der Fahrkosten einzig die "Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte" betreffe, weshalb die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen dem Wochenaufenthaltsort und dem Wohnsitz weiterhin vollumfänglich abziehbar seien (vgl. Vortrag zur Änderung StG, S. 7 und S. 16).