Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass beim Wochenaufenthalter der Wohn- und Arbeitsort auch weit auseinander liegen und der lange Arbeitsweg bzw. die Heimkehr an den Wohnort regelmässig zurückgelegt werden muss. Die Begrenzung der Fahrkosten des Wochenaufenthalters auf Bundesebene widerspricht daher nicht dem gesetzgeberischen Willen.