-7- DBG). Der Wortlaut ("Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte") macht jedoch – entgegen der Ansicht der Rekurrenten – auch nicht unmissverständlich klar, dass die Fahrkosten eines Wochenaufenthalters nicht diesen Bestimmungen unterstellt sind. Wenn im Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG keinerlei Einschränkung gemacht wird und die Fahrkosten des Wochenaufenthalters nicht explizit erwähnt werden, spricht dies dafür, dass diese Kosten miteingeschlossen, also der Bestimmung unterstellt sind. Hinzu kommt, dass es gemäss dem Wortlaut in Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst.