Die kantonale Regelung stützt sich dabei auf Art. 9 Abs. 1 StHG, wonach für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (auch auf Kantonsebene) ein Maximalbetrag festgesetzt werden kann. In diesen revidierten und seit dem 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzesbestimmungen, welche die notwendigen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte neu begrenzen, gibt es somit in Übereinstimmung mit den Rekurrenten zwar keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass damit auch die Fahrten zwischen dem Wochenaufenthaltsort und dem Wohnort gemeint sind (vgl. Knüsel/Suter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [