a DBG dürfen nämlich unselbstständig erwerbstätige Personen die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von CHF 6'700.-- (Kantons- und Gemeindeebene) bzw. CHF 3'000.-- (Bundesebene) als Gewinnungs- bzw. Berufskosten abziehen. Die kantonale Regelung stützt sich dabei auf Art. 9 Abs. 1 StHG, wonach für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (auch auf Kantonsebene) ein Maximalbetrag festgesetzt werden kann.