31 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG bedeutsame, im Gesetz offen gelassene Detailfrage und weichen nicht von den gesetzlichen Regelungen ab. Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG dürfen nämlich unselbstständig erwerbstätige Personen die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohnund Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von CHF 6'700.-- (Kantons- und Gemeindeebene) bzw. CHF 3'000.-- (Bundesebene) als Gewinnungs- bzw. Berufskosten abziehen.