6.3 Art. 12 Abs. 4 BKV bzw. Art. 9 Abs. 4 VBK begründen hinsichtlich den notwendigen Fahrkosten keine neuen Rechte und Pflichten. Sie bezeichnen einerseits die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte als notwendige Fahrkosten. Andererseits stellen sie mit Verweis auf Art. 7 Abs. 5 BKV bzw. Art. 5 Abs. 1 VBK klar, dass die Beschränkung auf die Maximalbeträge von CHF 6'700.-- (Kantons- und Gemeindeebene) bzw. CHF 3'000.-- (Bundesebene) auch für die notwendigen Fahrkosten des Wochenaufenthalters gelten. Dementsprechend beantworten sie bloss eine für den Vollzug der Art. 31 Abs. 1 Bst.