6.1 Nach Art. 74 Bst. c StG, auf den sich die BKV stützt, kann der Regierungsrat Ausführungsbestimmungen über die Bemessung der steuerlich zu berücksichtigenden Berufskosten mittels Teilpauschalen und einer Gesamtpauschale für unselbstständig Erwerbstätige erlassen (Art. 31 StG). Die VBK stützt sich auf Art. 26 DBG sowie auf Art. 1 Bst. a der Verordnung vom 18. Dezember 1991 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement (SR 642.118), worin dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) vom Bundesrat die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zum DBG im Bereich Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art.