Die Justizbehörden befinden auch vorfrageweise über die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit eidgenössischer Verordnungsbestimmungen. Eidgenössische Verordnungsbestimmungen und kantonale Normen, die höherrangigem Recht widersprechen, dürfen nicht angewandt werden (vgl. VGE 22428/22429 vom 31.10.2005, E. 3.3, nicht publiziert). 6. Zu prüfen ist somit, ob Art. 12 Abs. 4 BKV Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 9 Abs. 4 VBK Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG widersprechen.