5. Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden zur Überprüfung der Rechts- und Verfassungskonformität der kantonalen Norm, die dem konkreten Entscheid zugrunde liegt (akzessorische Normenkontrolle). Die Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Norm mit dem übergeordneten Recht ist dabei nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falls vorzunehmen. Die Justizbehörden befinden auch vorfrageweise über die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit eidgenössischer Verordnungsbestimmungen.