-5- Rekurrenten nicht ersichtlich, auf welche gesetzliche Grundlage sich Art. 9 Abs. 4 VBK stützen wolle. Das gelte auch für Art. 12 Abs. 4 BKV, zumal Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG, mit Ausnahme der Höhe des Maximalbetrags, gleich laute wie Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG. Insoweit machen die Rekurrenten letztlich geltend, dass dem jeweiligen Verordnungsgeber die Kompetenz gefehlt habe, eine solche Regelung zu treffen, weshalb die Bestimmungen von Art. 12 Abs. 4 BKV bzw. Art. 9 Abs. 4 VBK vorliegend nicht zur Anwendung gelangen dürften.