Auch könne vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass der Kantonsgesetzgeber neben den Pendlern auch die Wochenaufenthalter habe in die Pflicht nehmen wollen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 4 BKV im klaren Widerspruch zum Willen des Grossen Rates des Kantons Bern stehe, sei die Begrenzung der Fahrkosten doch geeignet, die Steuerflucht aus dem Kanton Bern weiter zu fördern, jedenfalls dann, wenn der Wochenaufenthaltsort in einem steuergünstigeren Kanton als Bern liege. Ferner ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 Bst.