Dies ergebe sich u.a. bereits daraus, dass der Bundesgesetzgeber mit der neuen Begrenzung des Fahrkostenabzugs nicht die Wochenaufenthalter, sondern (bloss) die Pendler, die täglich innerhalb der grossen Agglomerationsräume zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln, in die Pflicht nehmen wollte. Auch könne vernünftigerweise ausgeschlossen werden, dass der Kantonsgesetzgeber neben den Pendlern auch die Wochenaufenthalter habe in die Pflicht nehmen wollen.