4. Die Rekurrenten machen geltend, die Beschränkung der Fahrkosten zwischen Wohnort und Wochenaufenthaltsort auf den Maximalbetrag von CHF 6'700.-- (Kantons- und Gemeindeebene) bzw. CHF 3'000.-- (Bundesebene) gemäss Art. 12 Abs. 4 BKV bzw. Art. 9 Abs. 4 VBK widerspreche dem gesetzgeberischen Willen und dem klaren Wortlaut von Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG. Dies ergebe sich u.a. bereits daraus, dass der Bundesgesetzgeber mit der neuen Begrenzung des Fahrkostenabzugs nicht die Wochenaufenthalter, sondern (bloss) die Pendler, die täglich innerhalb der grossen Agglomerationsräume zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln, in die Pflicht nehmen wollte.