12 Abs. 4 BKV bzw. Art. 9 Abs. 4 VBK können Steuerpflichtige bei auswärtigem Wochenaufenthalt als notwendige Fahrkosten die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte bis zum Maximalbetrag nach Art. 7 Abs. 5 BKV (CHF 6'700.--) bzw. Art. 5 Abs. 1 VBK (CHF 3'000.--) abziehen.