F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. In Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung verweist sie vollumfänglich auf die Ausführungen der Steuerverwaltung. Ergänzend weist sie darauf hin, dass sie bereits im Rundschreiben vom 12. Mai 2015 betreffend "Änderung der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 2016" unter Ziffer 2 klargestellt habe, dass die Beschränkung des Fahrkostenabzugs auch für sämtliche Fahrkosten nationaler wie internationaler Wochenaufenthalter gelte.