Diese Begrenzung müsse somit nur schon aufgrund der gesetzessystematischen Einteilung der Fahrkosten, die im Zusammenhang mit dem Wochenaufenthalt stünden, im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen. Auf Verordnungsstufe (Kanton und Bund) werde zudem präzisiert, dass die Fahrkostenbeschränkung auf die Fahrten, die vom Wohn- zum Wochenaufenthaltsort anfallen, anwendbar sei. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten schaffen die Verordnungen somit keine neuen Rechte und Pflichten, sondern präzisieren lediglich den Gesetzeswortlaut, da die Fahrkostenbeschränkung bereits aufgrund der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zum Tragen kommen müsse.