Folglich seien die Fahrkosten, die im Zusammenhang mit dem Wochenaufenthalt stünden, unter denselben Gesichtspunkten zu würdigen wie die Fahrkosten vom Wohnzum Arbeitsort. Hinsichtlich der Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort werde sowohl in Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG als auch in Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG festgehalten, dass die steuerlich abziehbaren Fahrkosten begrenzt seien. Diese Begrenzung müsse somit nur schon aufgrund der gesetzessystematischen Einteilung der Fahrkosten, die im Zusammenhang mit dem Wochenaufenthalt stünden, im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen.