D. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2018 die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen aus, nach herrschender Lehre und gemäss Gesetzeswortlaut fallen die mit dem Wochenaufenthalt in Zusammenhang stehenden Fahrkosten unter Art. 31 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG und stellten keine übrigen Berufskosten i.S. von Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG (bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG) dar. Folglich seien die Fahrkosten, die im Zusammenhang mit dem Wochenaufenthalt stünden, unter denselben Gesichtspunkten zu würdigen wie die Fahrkosten vom Wohnzum Arbeitsort.