Demzufolge enthalte der revidierte Art. 26 DBG keine entsprechende Regelung und der revidierte Art. 9 Abs. 4 der Berufskostenverordnung könne sich nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Vielmehr sei vom Eidgenössischen Finanzdepartement bzw. von der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Stufe Verordnung eine Analogie hergestellt worden, die nicht vom Willen des Gesetzgebers abgedeckt sei. Dies gelte umso mehr, soweit es die kantonale