Sie führen im Wesentlichen aus, es sei unzulässig die Fahrkosten des Rekurrenten zur Erreichung des Wochenaufenthaltsorts auf CHF 6'700.-- bzw. CHF 3'000.-- zu begrenzen, also auf einen Betrag in analoger Höhe des maximalen Pendlerabzugs gemäss revidierter Steuergesetzgebungen (Bund und Kanton), da hierfür keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Die Begrenzung des sog. Pendlerabzugs sei in den eidgenössischen Räten zwar einlässlich diskutiert worden, es sei jedoch nie ein Thema gewesen, die notwendigen Fahrkosten der Wochenaufenthalter zum Erreichen des auswärtigen Aufenthaltsorts, zu begrenzen. Demzufolge enthalte der revidierte Art.