C. Gegen den Einspracheentscheid haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 27. Juni 2018 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und sinngemäss Beschwerde erhoben und beantragen darin, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die geltend gemachten Fahrkosten pro 2016 zum Abzug zuzulassen. Sie führen im Wesentlichen aus, es sei unzulässig die Fahrkosten des Rekurrenten zur Erreichung des Wochenaufenthaltsorts auf CHF 6'700.-- bzw. CHF 3'000.-- zu begrenzen, also auf einen Betrag in analoger Höhe des maximalen Pendlerabzugs gemäss revidierter Steuergesetzgebungen (Bund und Kanton), da hierfür keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe.