B. Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 6. März 2018 Einsprache, welche die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2018 teilweise guthiess. Bezüglich der geltend gemachten Fahrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt hielt sie mit Verweis auf ihr Schreiben vom 15. März 2018 jedoch an ihrer Beurteilung fest. Die gesetzliche Beschränkung des Fahrkostenabzugs auf maximal CHF 6'700.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 3'000.-- (direkte Bundessteuer) gelte auch beim auswärtigen Wochenaufenthalt.