gehören, von den beteiligten Kantonen unterschiedlich beantwortet worden ist. Schliesslich ist auch das Einspracheverfahren nicht in allen Belangen korrekt abgelaufen (siehe E. 4.2 hiervor). Unter diesen Umständen verzichtet die Steuerrekurskommission vorliegend auf die Auferlegung von Verfahrenskosten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann demnach als gegenstandslos abgeschrieben werden. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Aus diesen Gründen wird erkannt: