200 Abs. 3 StG). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Veranlagungsverfügungen vom 21. August 2017 und vom 20. November 2017 rudimentär ausgefallen und die beigefügten Steuerausscheidungen für Laien kaum verständlich sind. Verwirrend sind auch die basel-städtischen Veranlagungsverfügungen vom 22. Juni 2017 und vom 21. September 2017. Insbesondere lässt deren Detailübersicht darauf schliessen, dass das ganze Einkommen, inkl. den aus der Ertragsnutzniessung stammenden CHF 13'140.--, im Kanton Basel-Stadt zu versteuern ist. Der vorliegende Fall ist zudem insoweit ungewöhnlich, als die Frage, ob die von der Nutzniessungen betroffenen Wohnungen zum steuerbaren Vermögen des Rekurrenten