Diese (sachgerechte) Regelung ist vorliegend nicht angewendet worden, denn der Rekurrent ist ausgehend von einem Nutzniessungswert von CHF 426'500.-- veranlagt worden, was – wie aufgezeigt – dem ungekürzten amtlichen Wert der beiden betroffenen Wohnungen entspricht. Auf diese Weise müsste der Rekurrent den ungekürzten amtlichen Wert "seiner" Wohnungen versteuern, während sein Bruder die gesamte Hypothekarschuld abziehen könnte, obwohl diese auf dem ganzen Grundstück lastet. Kommt hinzu, dass das dem Rekurrenten überwiesene Entgelt unter Berücksichtigung eines Abzugs für die anteiligen Hypothekarzinsen bemessen wird (siehe pag. 26), er also zu deren Finanzierung beiträgt.