Die Summe aus diesen beiden Werten ergibt CHF 1'603'100.--, was dem amtlichen Wert des gesamten Grundstücks vor Errichtung der Teilnutzniessung entspricht (Schenkungsvertrag vom 29.7.2011, pag. 21). Die Steuerverwaltung erklärt in ihrer Vernehmlassung allerdings, dass der Nutzniesser nur den Nettowert der Liegenschaft versteuern muss, nach Abzug der mit dem Grundstück zusammenhängenden Schulden des Eigentümers. Diese (sachgerechte) Regelung ist vorliegend nicht angewendet worden, denn der Rekurrent ist ausgehend von einem Nutzniessungswert von CHF 426'500.-- veranlagt worden, was – wie aufgezeigt – dem ungekürzten amtlichen Wert der beiden betroffenen Wohnungen entspricht.