7.3 Unbewegliche Vermögenswerte unterliegen im Kanton Bern mit dem amtlichen Wert der Vermögenssteuer (Art. 52 Abs. 3 StG). Laut Steuerverwaltung beträgt der amtliche Wert der beiden betroffenen Wohnungen zusammen CHF 426'500.--, was vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt wird. Der vom Bruder des Rekurrenten zu versteuernde amtliche Wert des (restlichen) Grundstücks Nr. 1________ beläuft sich auf CHF 1'176'600.-- (gemäss Grundbuchdateninformationssystem GRUDIS). Die Summe aus diesen beiden Werten ergibt CHF 1'603'100.--, was dem amtlichen Wert des gesamten Grundstücks vor Errichtung der Teilnutzniessung entspricht (Schenkungsvertrag vom 29.7.2011, pag.