Als Gründe für diese gesetzliche Regelung werden Praktikabilität und Verwaltungsökonomie genannt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 7 zu § 38 StG-ZH). Angesichts der eindeutigen Rechtslage hat der Rekurrent den gesamten Wert der beiden ihm zur Nutzniessung überlassenen Wohnungen als Vermögen im Kanton Bern zu versteuern.