StHG das Nutzniessungsvermögen dem Nutzniesser zugerechnet, und zwar zum vollen Wert (Dzamko- Locher/Teuscher in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl., 2017, N. 24 zu Art. 13 StHG). Die gleiche Regelung findet sich folgerichtig im bernischen Steuergesetz (Art. 11 und Art. 46 Abs. 2) und auch im Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt (§ 45 Abs. 2). Als Gründe für diese gesetzliche Regelung werden Praktikabilität und Verwaltungsökonomie genannt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 7 zu § 38 StG-ZH).