- 11 - sung (errechnet aus den jährlichen Erträgen, der zu erwartenden Lebensdauer und einem Kapitalisierungszinssatz) und beim Eigentümer die Differenz zwischen Verkehrswert (bzw. Vermögenssteuerwert) des unbelasteten Grundstücks und dem Ertragswert der Nutzniessung erfassen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., 2013, N. 8 zu § 38 StG-ZH). Allerdings wird laut expliziter Regelung von Art. 13 Abs. 2 StHG das Nutzniessungsvermögen dem Nutzniesser zugerechnet, und zwar zum vollen Wert (Dzamko- Locher/Teuscher in: