, 2000, N. 1 zu § 13). Weil die hier zu beurteilende Nutzniessung im Grundbuch eingetragen ist, würde sie – wie der Rekurrent zu Recht anmerkt – nach einer allfälligen Handänderung auch gegenüber dem neuen Eigentümer gelten (inwiefern dies auch für die hier vorliegende Ausgestaltung als Ertragsnutzniessung zutrifft, kann offenbleiben). Genau deshalb kann keineswegs von einem Verzicht seitens des Rekurrenten auf die Ausübung seines Rechts gesprochen werden. Jede Nutzniessung führt zu einem tieferen möglichen Veräusserungserlös und beeinträchtigt damit das Vermögen des Eigentümers.