745 Abs. 2 ZGB), was bedeutet, dass er sie grundsätzlich selber nutzen oder an Dritte vermieten darf und dass ihm alle damit erzielten Erträge zustehen. Daraus folgt, dass ein bestehendes Nutzniessungsrecht den Wert des Eigentums am entsprechenden Vermögensgegenstand empfindlich reduziert. Dem Eigentümer verbleibt bloss das sogenannt "nackte Eigentum" (Hans Michael Riemer, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band II – Die beschränkten dinglichen Rechte, 2. Aufl., 2000, N. 1 zu § 13).