7.2 Demgegenüber erachtet es der Rekurrent als ungerechtfertigt, dass vom Kanton Bern auch Vermögenssteuern erhoben werden. Er macht geltend, die Ertragsnutzniessung sei nur zu seinem Schutz im Grundbuch eingetragen worden. Sein Bruder könne die gesamte Liegenschaft jederzeit verkaufen, während er selber keine Verfügungsmacht über die beiden von der Nutzniessung betroffenen Wohnungen habe. Diese Überlegungen sind grundsätzlich richtig. Allerdings gilt es zu beachten, dass das im Grundbuch eingetragene Nutzniessungsrecht dem Berechtigten den "vollen Genuss" der Wohnungen einräumt (Art. 745 Abs. 2 ZGB), was bedeutet,