7.1 In Bezug auf die Einkommenssteuer anerkennt der Rekurrent, dass er den Betrag von CHF 13'140.--, der ihm in den Jahren 2014 und 2015 von seinem Bruder überwiesen worden ist, im Kanton Bern versteuern muss (Stellungnahme vom 11.9.2018, Ziff. 4). Aus den vertraglichen Bestimmungen über die Ausgestaltung der Ertragsnutzniessung geht hervor, dass diese Summe dem Nettomietertrag der von der Teilnutzniessung betroffenen Wohnungen abzüglich einer Pauschale für Unterhaltskosten und die anteiligen Hypothekarzinsen entspricht (Berechnung siehe pag. 26). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass von diesem Liegenschaftsertrag keine Gewinnungskosten abgezogen werden müssen;