- 10 - und -freibeträge selber bestimmen, diese sind von der Harmonisierungskompetenz des Bundes ausdrücklich ausgenommen (Art. 129 Abs. 3 BV). 7. Aus dem bis anhin Ausgeführten ergibt sich, dass die interkantonale Steuerausscheidung zwischen Basel-Stadt und Bern grundsätzlich korrekt bzw. in Übereinstimmung mit der gängigen Praxis vorgenommen worden ist. Als nächstes ist zu prüfen, ob das im Kanton Bern zu versteuernde Einkommen und Vermögen betragsmässig richtig festgesetzt wurde.