müsste (Peter Mäusli-Allenspach, a.a.O., N. 7 f. zu § 4). Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch keine verbotene interkantonale Doppelbesteuerung dar (BGer 2C_644/2018 vom 10.8.2018, E. 2.3.3, mit Hinweisen). 6.5 Erst recht unbehelflich ist der Einwand des Rekurrenten, dass er aufgrund der Besteuerung in den Kantonen Basel-Stadt und Bern knapp CHF 1'000.-- mehr an Einkommenssteuern entrichten müsse, als wenn er das gesamte Einkommen im Kanton Basel-Stadt versteuern würde (Eingabe vom 11.9.2018, Ziff. 7). Die Kantone können die Höhe ihrer Steuertarife, -sätze