6 der Eingabe vom 13.6.2018). Das Gegenteil trifft zu: Laut Art. 8 Abs. 1 StG und § 7 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG-BS; Nr. 640.100) entrichten die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im jeweiligen Kanton steuerpflichtig sind, die Steuer nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht. Wäre es anders, würde eine steuerpflichtige Person, die ihr Einkommen in mehreren Kantonen versteuert und dabei in jedem Kanton von einer tiefen Progressionsstufe profitiert, zu Unrecht gegenüber einer Person bevorteilt, die das gleiche Einkommen in einem einzigen Kanton versteuern