Die – in beiden Kantonen unterschiedlich ausgestalteten – allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge wurden nach Massgabe des Reinvermögens bzw. -einkommens ausgeschieden. Es trifft also nicht zu, dass dem Rekurrenten die gesetzlich vorgesehenen Abzüge nicht gewährt worden wären, wie er in Ziff. 4 der Eingabe vom 11. September 2018 geltend macht.