6.3 Trotz dieser aufgezeigten Differenzen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerausscheidung methodisch falsch vorgenommen worden wäre. Die Liegenschaften und der daraus fliessende Ertrag wurden aufgrund ihrer Lage dem Kanton Bern bzw. Frankreich, die übrigen Vermögenswerte und Einkommen dem Wohnsitzkanton Basel-Stadt zugeschieden. Die Schulden und Schuldzinsen wurden proportional zum Vermögen abgezogen (und letztere soweit möglich auf die Kantone mit Vermögensertrag aufgeteilt). Die – in beiden Kantonen unterschiedlich ausgestalteten – allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge wurden nach Massgabe des Reinvermögens bzw. -einkommens ausgeschieden.