-9- aus den baslerischen Veranlagungsverfügungen vom 22.6.2017 und 21.9.2017) und dementsprechend über kein Nutzniessungsvermögen mehr verfügt (siehe dazu E. 7.2 hiernach). Zum anderen kennt das bernische Steuergesetz bei der Vermögenssteuer keinen allgemeinen Freibetrag. Dementsprechend beläuft sich das satzbestimmende Vermögen nach bernischer Ausscheidung auf CHF 524'506.-- und nach basel-städtischer bloss auf CHF 22'497.--.