-7- alabzüge und Freibeträge proportional zum Reineinkommen auf die beteiligten Kantone verteilt (Philipp Betschart, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, N. 9 ff., 38 und 48 zu § 24). 6. Im Folgenden wird überprüft, ob die dargelegten Grundsätze im vorliegenden Fall korrekt angewendet worden sind. 6.1 Die Steuerverwaltung Basel-Stadt hat folgende Steuerausscheidungen vorgenommen und der bernischen Steuerverwaltung zukommen lassen (vereinfachte Darstellung; Original Steuerjahr 2014 vom 22.6.2017: pag. 22; Steuerjahr 2015 vom 21.9.2017: pag. 19):