Abzüge, die direkt mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen (hauptsächlich Gewinnungskosten) werden beim gleichen Kanton berücksichtigt, der das entsprechende Einkommen besteuert (so sind bspw. Berufskosten dem Hauptsteuerdomizil zuzuweisen, wo auch das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert wird). Dasselbe gilt für Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), obwohl diese steuersystematisch nicht zu den Gewinnungskosten sondern zu den allgemeinen Abzügen gehören. Demgegenüber werden die übrigen allgemeinen Abzüge, Sozi-