5.2 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und solche aus Renten der Sozialversicherungen werden am Hauptsteuerdomizil versteuert (Peter Mäusli-Allenspach, a.a.O., N. 1 zu § 15 und N. 7 zu § 19). Abzüge, die direkt mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen (hauptsächlich Gewinnungskosten) werden beim gleichen Kanton berücksichtigt, der das entsprechende Einkommen besteuert (so sind bspw. Berufskosten dem Hauptsteuerdomizil zuzuweisen, wo auch das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert wird).