N. 1 und 9 zu § 17). Schulden und Schuldzinsen werden demgegenüber proportional nach dem Verhältnis der Aktiven verlegt. Sollten die einem Kanton zugewiesenen Schuldzinsen die im gleichen Kanton zu versteuernden Vermögenserträge übersteigen, wird dieser sogenannte Schuldzinsenüberschuss soweit möglich auf diejenigen Kantone übertragen, die noch über einen Nettoertrag aus Vermögen verfügen (Roman Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2011, N. 6, 29 und 31 zu § 25).