5.1 Unbewegliche Vermögenswerte und die Erträge daraus werden dem Ort bzw. Kanton zugewiesen, in dem sie sich befinden (sogenannter Belegenheitsort oder Ort der gelegenen Sache), während das bewegliche Vermögen und dessen Erträge am Hauptsteuerdomizil zu versteuern sind (Peter Mäusli-Allenspach, a.a.O., N. 1 und 7 zu § 16; N. 1 und 9 zu § 17). Schulden und Schuldzinsen werden demgegenüber proportional nach dem Verhältnis der Aktiven verlegt.